Gutachterkommentar zur Verweigerung der Abgabe eines Schutzgutachtens Nr. DKP3.8082.10.2023 vom 12. Juni, veröffentlicht am 28. Juni 2024. Kommentiert von Monika Piątkowska, Steuerberaterin bei epity.pl.

Die Bitte um eine Schutzgutachten für das Unternehmen bezüglich einer Änderung der Beschäftigungsform seiner Mitarbeiter stieß beim Leiter der nationalen Steuerverwaltung auf heftige Reaktion. In dem Dokument erklärte die Aktiengesellschaft, dass sie beabsichtige, eine Tochtergesellschaft zu gründen, an der sie 100 Prozent halten würde. Anteile. Als nächstes ist geplant, die Arbeitsverträge der Mitarbeiter mit der Muttergesellschaft durch Dienstverträge zu ersetzen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit der Tochtergesellschaft abgeschlossen werden.

Der Leiter der nationalen Steuerverwaltung weigerte sich, eine Stellungnahme abzugeben, und betonte, dass das Ziel des Steuerzahlers in diesem Fall darin bestehe, Steuern zu vermeiden. Nach Angaben der Steuerbehörde wäre das Unternehmen nicht verpflichtet, als Steuerzahler Steuern zu erheben, und die Mitarbeiter hätten die Möglichkeit, ihr Einkommen mit einem Pauschalsteuersatz (19 %) oder einem Pauschalbetrag auf das erfasste Einkommen (von 2 bis 17 %) zu besteuern. des Einkommens) anstelle der derzeitigen Besteuerung nach dem Tarif (12 und 32 Prozent).

Der Leiter der nationalen Steuerverwaltung stellte fest, dass ein solches Vorgehen entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu einem Steuervorteil führen könnte. In der im Antrag dargestellten Situation handele es sich nach Angaben der Steuerbehörde zwar formal nur um eine nichtlandwirtschaftliche Gewerbetätigkeit des Steuerpflichtigen, tatsächlich handele es sich aber dennoch um ein informelles Arbeitsverhältnis.

Das Finanzamt prüft die Umwandlung einer Vollzeitbeschäftigung in eine selbständige Tätigkeit

Durch diese Weigerung, ein Schutzgutachten abzugeben, Dies ist ein Signal für Personen, die im B2B-Bereich mit ihren ehemaligen Arbeitgebern zusammenarbeiten, dass im Falle einer Betriebsprüfung die Frage des Wechsels der Beschäftigungsform vom Finanzamt umfassend geprüft werden kann.